Haus und Grund Menden e.V.:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Haus- und Grund Menden e.V. Dieser wird im Folgenden kurz „Verein“ genannt.
(2) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Menden.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
(3) Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus- und Grund Westfalen e.V., der Mitglied des Zentralverbandes Haus- und Grund Deutschland mit Sitz in Berlin ist.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über eine Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
(3) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich anzuzeigen; er ist jedoch erstmals nach 2 vollen Mitgliedskalenderjahren möglich,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Landesvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Anfertigung von Schriftsätzen sowie für die Vertretung vor Behörden o.ä. hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzusetzenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
(2) Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
§ 5 Beiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern monatliche Beiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliedsversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.
(2) Die laufenden monatlichen Beiträge sind jährlich im Voraus im Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Die Mitglieder verpflichten sich, am Einzugsermächtigungsverfahren per Lastschrift teilzunehmen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
§ 7 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens drei Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitglieder-versammlung gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- und Wiederwahl.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
(5) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
(6) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Bei Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertritt ihn ein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7) Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine angemessene Vergütung gewährt werden. Das Nähere regelt der Vorstand. Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern auf Nachweis ersetzt.
(8) Der Vorstand ist bevollmächtigt, bei der Durchführung von Vereinsregisteranmeldungen die evtl. vom Registergericht noch geforderten Änderungen oder Ergänzungen mit den 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu beschließen und zum Vereinsregister anzumelden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen im Vorstand verlangt,
c) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
(3) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins einberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist rechtzeitig, wenn sie 3 Wochen vor Datum der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins ausgehängt wird. Der Vorstand soll ebenfalls in der Vereinszeitung, örtlichen Zeitung, E-Mail und Website auf die Mitgliederversammlung hinweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
(8) Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und das Thema der Beschlussfassung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der Erschienenen der Mitgliederversammlung; Enthaltungen zählen nicht mit. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben oder die Satzung in der neuen Fassung beigelegt wurde.
(2) Datenschutzregelung:
a) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten, im gesetzlich zulässigen Umfang, auf.
b) Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung, ist dem Verein nur erlaubt, wenn er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
c) Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitgliedes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt wird.
d) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
e) Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann dem Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachterlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
(3) Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
§ 11 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein seinen satzungsgemäßen Sitz hat.